Geschäftsordnung

Der Elternrat der Imanuel-Kant-Schule, Gymnasium der Stadt Leipzig hat am 21.09.2009 gemäß § 13 EMVO vom 5. November 2004 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

§ 1    Der Elternrat

Die Klassenelternsprecher aller Klassen der Schule sowie die Jahrgangselternsprecher bilden den Elternrat.

§ 2    Vorsitzender des Elternrates, Mitglieder der Schulkonferenz

(1) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Vorsitzende des Elternrates ist Mitglied und stellvertretender Vorsitzender der Schulkonferenz. Der stellvertretende Vorsitzende ist ebenfalls Mitglied der Schulkonferenz. Der Elternrat wählt aus seiner Mitte die erforderliche Anzahl weiterer Mitglieder und zwei Stellvertreter für die Schulkonferenz.
(3) Die Wahlen erfolgen offen. Sie müssen geheim erfolgen, wenn ein Wahlberechtigter es wünscht.
(4) Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit erfolgt Stichwahl, bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 3    Amtszeit

(1) Die Amtszeit des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, der gewählten Mitglieder der Schulkonferenz und deren Stellvertreter beträgt ein Schuljahr und beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie versehen ihr Amt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl geschäftsführend weiter, auch wenn sie als Klassenelternsprecher nicht mehr wählbar sind.
(2) Die Klassenelternsprecher und Jahrgangselternsprecher, deren Amt abgelaufen oder erloschen ist, versehen ihr Amt als Mitglied des Elternrates geschäftsführend bis zur Neuwahl weiter, es sei denn, es wurde vor Ablauf der Amtszeit ein neuer Klassenelternsprecher oder Jahrgangselternsprecher gewählt. Das gilt auch dann, wenn sie nicht mehr wählbar sind.
(3) Das Amt des Vorsitzenden ist an sein Amt als Klassenelternsprecher bzw. Jahrgangselternsprecher gebunden. Erlischt sein Amt als Klassenelternsprecher bzw. Jahrgangselternsprecher vor Ablauf der Amtszeit ist für die verbleibende Amtszeit ein neuer Vorsitzender entsprechend § 2 zu wählen.
(4) Für den stellvertretenden Vorsitzenden, die gewählten Mitglieder für die Schulkonferenz und deren Stellvertreter gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die gewählten Mitglieder für die Schulkonferenz und deren Stellvertreter können vor Ablauf der Amtszeit dadurch abberufen werden, dass die Mehrheit der Mitglieder des Elternrates einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit wählt. Die Wahl muss erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Elternrates schriftlich darum ersucht.

§ 4    Wahlanfechtung

(1) Über Einsprüche gegen die Wahl entscheidet der Elternrat.
(2) Die Wahl kann nicht deshalb angefochten werden, weil sie später als sieben Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt wurde.

§ 5    Der Vorsitzende

(1) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet sie. Er kann die Gesprächsleitung auf andere Mitglieder für den Zeitraum einer Sitzung übertragen.
(2) Der Vorsitzende vertritt den Elternrat in der Öffentlichkeit.
(3) Der Vorsitzende kann Befugnisse auf andere Mitglieder übertragen.

§ 6    Sitzungen

(1) Der Elternrat der Schule tritt in der Regel viermal, mindestens jedoch zweimal jährlich zusammen. Ort und Zeit bestimmt der Vorsitzende, der zu den Sitzungen einlädt.
(2) Die erste Sitzung hat innerhalb von sechs Wochen nach Schuljahresbeginn zu erfolgen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt 14 Kalendertage. Bei Eilbedürftigkeit kann der Vorsitzende den Elternrat mit kürzerer Frist einberufen. Die Einladung bedarf der Schriftform und kann über die Schüler erfolgen. Eine Sitzung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Elternrates unter Angabe des Grundes es wünscht.
(4) Der Einladung ist ein Vorschlag für die Tagesordnung beizufügen.
(5) Der Elternrat kann weitere Personen ohne Stimmrecht zu Sitzungen einladen. An den Sitzungen soll der Schulleiter bzw. sein Stellvertreter beratend teilnehmen.

§ 7    Beschlussfassung

(1) Der Elternrat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Als Mitglied zählt im Vertretungsfall auch der stellvertretende Klassenelternsprecher.
(2) Abstimmungen erfolgen offen. Sie sind geheim mittels Stimmzettel durchzuführen, wenn mindestens ein Stimmberechtigter es wünscht.
(3) Jedes anwesende Elternratsmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder oder Stellvertreter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Bei Eilbedürftigkeit können Beschlüsse durch schriftliche Umfrage gefasst werden. Ein derartiger Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Elternrates zugestimmt haben.

§ 8    Ausschüsse

(1) Der Elternrat kann für besondere Aufgaben Ausschüsse einsetzen. In diesen können auch Personen mitarbeiten, die nicht dem Elternrat der Schule angehören.
(2) Die Ausschüsse berichten über ihre Arbeit im Elternrat der Schule.
(3) Der Vorsitzende des Elternrates und sein Stellvertreter sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 9    Vertreter in der Schulkonferenz

(1) In der Schulkonferenz nimmt der Elternrat sein Mitwirkungsrecht durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter und die erforderliche Zahl weiterer Elternvertreter  wahr.
(2) Die Mitglieder der Schulkonferenz berichten dem Schulelternrat über ihre Arbeit.

§ 10 Protokoll

Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von einem Mitglied des Elternrates zu führen und von dem Vorsitzenden des Elternrates zu unterzeichnen. Das Protokoll muss mindesten enthalten:
         1.  Ort und Zeit der Sitzung,
         2.  die Namen der Anwesenden,
         3.  die Tagesordnung,
         4.  die Anträge und Beschlüsse.

§ 11 Schlussbestimmung

Die Geschäftsordnung tritt am 21.09.2010 in Kraft.