Satzung

Satzung

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

(1)   Der Verein führt den Namen "Förderverein Immanuel-Kant-Schule/Gymnasium e. V.".
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

(2)   Sitz des Vereins ist das Gymnasium: 04275 Leipzig, Scharnhorststraße 15.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1)   Der Förderverein Immanuel-Kant-Schule/Gymnasium e. V. mit Sitz in 04275 Leipzig, Scharnhorststraße 15, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung am Gymnasium. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der Schule und deren Erziehungs- und Bildungsmaßnahmen.

       Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Der Förderverein ist Träger einer Hilfskasse zur Förderung der Immanuel-Kant-Schule/Gymnasium. Er bezweckt insbesondere, die Lernmittel zu ergänzen und sonstige, den Bildungszielen der Schule dienenden Anschaffungen zu ermöglichen, soweit dafür öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen, Arbeitsgemeinschaften und Gemeinschaftsveranstaltungen des Gymnasiums zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebes und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Erziehung und Bildung.

 

§ 3

Mitgliedschaft

(1)   Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich dem Gymnasium verbunden fühlt.
[Hinweis: Unter 18-Jährige sind beschränkt geschäftsfähig und benötigen regelmäßig die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund)].

(2)   Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand des Fördervereins.

(3)   Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt:

              a)    durch Tod;

              b)    durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist mit eingeschriebenem Brief spätestens drei Monate zuvor dem Vorstand zu erklären;

              c)    durch Ausschluss.

(2)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben.

       Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist und eine schriftliche Mahnung mit der Aufforderung zur Beitragsentrichtung binnen eines weiteren Monats erfolglos bleibt.

(3)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.

 

§ 5

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

(1)   Der Mitgliederversammlung obliegt es,

       a)    die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen;

       b)    den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen;

c)    den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten;

       d)    die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrags festzulegen;

       e)    über Satzungsänderungen zu beschließen.

(2)   Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen durch den Vorstand.

(3)   Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt.

(4)   Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekanntgegebenen Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder.

(5)   Die Protokolle der Mitgliederversammlungen werden durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder beurkundet.

 

§ 7

Vorstand

(1)   Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien.

(2)   Der Vorstand besteht aus sechs Vereinsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

(3)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.

(4)   Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied wahrgenommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich.

(5)   Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6)   Der Verein wird im Rechtsverkehr vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Über Geldmittel bis 250,00 EUR können Vorsitzender und Stellvertreter allein verfügen, über Geldmittel ab 250,00 EUR jedoch nur gemeinsam.

(7)   Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können.

 

§ 8

Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfungsbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen.

 

§ 9

Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

 

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

 

§ 10

Anwendung der Regelungen des BGB

 

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

 

§ 11

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag der Mitgliederversammlung am 26. 10. 1995 in Kraft.