Krankmeldung, Beurlaubung, Freistellung

Formulare

Antrag auf Freistellung bzw. Beurlaubung

 

Auszug aus der Hausordnung

Anwesenheit

Die Eltern melden kranke SchülerInnen bis 09.30 Uhr telefonisch im Sekretariat (Tel.: 303480) ab.
Die Fachlehrer melden täglich nach dem 1. Block alle fehlenden SchülerInnen im Sekretariat.
Im Sekretariat werden die als fehlend gemeldeten SchülerInnen fortlaufend in einer Liste erfasst. Diese wird zur Information im Lehrerzimmer ausgehängt.

Spätestens bis zum dritten Fehltag legen die Erziehungsberechtigten beim Klassenleiter eine schriftliche Entschuldigung oder ein ärztliches Attest vor. Entschuldigungen per Mail werden nicht anerkannt. Der Klassenleiter bewahrt sämtliche Entschuldigungen bis zum Schuljahresende auf.

Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen müssen mindestens eine Woche im Voraus beim Klassenleiter beantragt werden. Bei Zeiträumen von mehr als zwei Tagen wird der Antrag durch den Klassenleiter an den Schulleiter übergeben. Auch hier bitten wir um rechtzeitige Beantragung bzw. um die Beachtung von Bearbeitungsfristen.

Für SchülerInnen der Sekundarstufe II gelten lt. Schulbesuchsordnung besondere Regelungen:

  • Im Krankheitsfall erfolgt bis 9.30 Uhr die telefonische Abmeldung im Sekretariat.
  • Spätestens am dritten Tag nach der telefonischen Krankmeldung muss ein ärztliches Attest beim Tutor vorliegen.
  • Volljährige Schüler dürfen sich aus gesundheitlichen Gründen bis zu zwei Tagen pro Kurshalbjahr selbst beim Tutor schriftlich entschuldigen.
    Nichtvolljährige Schüler legen eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten vor.
    Der Tutor bewahrt sämtliche Atteste, Freistellungsanträge bzw. Entschuldigungen bis zum Ende der Ausbildungszeit auf. Die Anwesenheit der SchülerInnen wird in einer Anwesenheitsliste im Lehrerzimmer dokumentiert.
  • Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen müssen im Voraus beim Tutor beantragt werden. Bei Zeiträumen von mehr als zwei Tagen ist der Antrag dem Schulleiter vorzulegen.

 

Auszug aus der Schulbesuchsordnung (SBO)

Vom 12. August 1994, rechtsbereinigt mit Stand vom 9. März 2004

 

§ 1  Teilnahme am Unterricht

(1) Die Schüler an öffentlichen Schulen im Sinne von § 3 Abs. 2 SchulG sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an vom Schulleiter für verbindlich erklärten Schulveranstaltungen verpflichtet.
(2) Mit der Teilnahmeerklärung an freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen verpflichten sich die Schüler, an diesen Veranstaltungen mindestens für ein Schulhalbjahr teilzunehmen.

 

§ 2  Verhinderung

(1) Ist ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren zwingenden Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-)mündlich oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

(2) Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten, im übrigen die volljährigen Schüler selbst. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Berufsschule eine Ablichtung der dem Ausbildenden oder dem Arbeitgeber oder dessen Bevollmächtigten vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zuzusenden.

(3) Bei einer Krankheitsdauer von mehr als fünf Tagen sowie bei Teilzeitunterricht von mehr als zwei Unterrichtstagen, kann der Klassenlehrer oder der Tutor vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Bei auffällig häufigen oder langen Erkrankungen kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines amts- oder vertrauensärztlichen Zeugnisses verlangen. Die Anforderung ist durch den Schulleiter besonders zu begründen. Auffällig lang sind Erkrankungen von mehr als zehn Tagen, bei Teilzeitunterricht von mehr als vier Unterrichtstagen.

(4) Tritt der Verhinderungsgrund während des Schulbesuches ein, kann der unterrichtende Lehrer den Schüler vorzeitig aus dem Unterricht entlassen.

 

§ 3 Befreiung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen und in der Regel zeitlich begrenzt auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder im Fall seiner Volljährigkeit auf eigenen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden. Über die Befreiung entscheidet der Schulleiter. Der Schüler kann verpflichtet werden, während dieser Zeit am Unterricht in einer anderen Klasse oder Gruppe teilzunehmen.
(2) Über Art und Umfang der Befreiung vom Sportunterricht aus gesundheitlichen Gründen entscheidet bis zu einer Dauer von vier Wochen der Sportlehrer. Die Befreiung kann ab der Dauer von einer Woche von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. Ab der Dauer von vier Wochen bedürfen Schulsportbefreiungen aus gesundheitlichen Gründen der amtsärztlichen (jugendärztlichen) Bestätigung. Sofern der Befreiungsgrund offenkundig ist, kann auf die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse verzichtet werden.

 

§ 4 Beurlaubung

(1) Ein Schüler kann nur in besonderen Ausnahmefällen vom Schulbesuch beurlaubt werden. Die Beurlaubung soll rechtzeitig schriftlich bei der Schule beantragt werden. Antragsberechtigt ist der volljährige Schüler, im Falle der Minderjährigkeit die Erziehungsberechtigten.
(2) Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

    1. Kirchliche Anlässe und Veranstaltungen:
      • Bei konfessionsgebundenen Schülern der Tag ihrer Taufe, ihrer Konfirmation, ihrer Erstkommunion, ihrer Firmung oder der Tag danach;
      • bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu drei Tagen für die Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag oder am Deutschen Katholikentag;
      • bei Schülern des betreffenden Bekenntnisses und Schülern, die den jeweiligen konfessionellen Religionsunterricht besuchen, bis zu zwei Tagen im Schuljahr für die Teilnahme an Rüstzeiten und Besinnungstagen.

(3) Als Beurlaubungsgründe können insbesondere anerkannt werden:

    • wichtige persönliche oder familiäre Gründe und Anlässe, beispielsweise Eheschließung, Todesfall;
    • die Teilnahme am internationalen Schüleraustausch, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Austausches zugestimmt hat;
    • die Teilnahme an wissenschaftlichen, beruflichen oder künstlerischen Wettbewerben, soweit die oberste Schulaufsichtsbehörde der Durchführung des Wettbewerbes zugestimmt hat;
    • die aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen sowie an Lehrgängen von Trainingszentren, soweit die Teilnahme des Schülers von einem Fachverband des Landessportbundes befürwortet wird;
    • Heilkuren oder Erholungsaufenthalte, die vom Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlaßt oder befürwortet worden sind;

(4) Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

(5) Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubungen von bis zu zwei Tagen ist der Klassenlehrer, im übrigen der Schulleiter.