Eltern und ihr Recht auf Mitwirkung

Die Elternmitwirkung an Sachsens Schulen sind auf der Homepage www.sachsen-macht-schule.de wie folgt dargestellt:

 

Aufgaben und Rechte der Elternvertreter an der Schule

In der Klassenelternversammlung werden Informationen und Meinungen über alle schulischen Angelegenheiten (Unterrichts- und Erziehungsarbeit) ausgetauscht. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Lehrern hat die Klassenelternversammlung die Aufgabe zu vermitteln. Der Klassenelternsprecher hat ein Informationsrecht gegenüber dem Klassenlehrer - der Elternrat ein Auskunfts- und Beschwerderecht gegenüber der Schulleitung.

Elternrat

  • hat eine Berichtspflicht gegenüber den Klasseneltern-/ Jahrgangsstufensprechern
  • nimmt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden wahr
  • ihm ist vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben
  • wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter


Klasseneltern-/Jahrgangsstufensprecher

  • ist Ansprechpartner für die Eltern seiner Klasse/Jahrgangsstufe
  • vertritt die Interessen gegenüber Lehrern, Schulleitung und Schulaufsichtsbehörden und führt gegebenenfalls Gespräche
  • erstattet den Eltern Bericht aus den Elternratssitzungen
  • mindestens einmal im Schulhalbjahr muss er die Klassenelternversammlung einberufen
  • unterstützt die Klasse/Jahrgangsstufe gegebenenfalls bei der Organisation von Klassenfahrten/Wandertagen, Ausflügen, Festen


Schulkonferenz

Der Schulkonferenz gehören in der Regel der Schulleiter als Vorsitzender ohne Stimmrecht und vier Vertreter der Lehrer, der Vorsitzende des Elternrats als stellvertretender Vorsitzender und drei weitere Elternvertreter sowie der Schülersprecher und drei weitere Schülervertreter ab Klassenstufe 7 an. Damit ist die Schulkonferenz paritätisch besetzt (Drittelparität).